Allgemeine Einkaufsbedingungen der BHG
Allgemeine Einkaufsbedingungen der BHG
1. Geltungsbereich
Diese Einkaufsbedingungen der Bauhandelsgesellschaft m.b.H. (in Folge: Auftraggeberin, „AG“) gelten sowohl für Kauf- als auch für Werkverträge. Durch die Annahme oder Ausführung des Auftrages erkennt der Auftragnehmer („AN“) an, dass die Lieferung oder Leistung ausschließlich zu den nachstehenden Einkaufsbedingungen erfolgt. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des AN haben keine Geltung, selbst dann nicht, wenn diese unwidersprochen bleiben oder in Kenntnis solcher Bedingungen des AN die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos angenommen wird. Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen unserer Bestellungen bzw. der vorliegenden Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform sowie unserer schriftlichen firmenmäßigen Bestätigung. Telefax oder E-Mail genügen. Dies gilt auch für Abweichungen vom Schriftformgebot.
2. Vertragsabschluss
Sämtliche Bestellungen sind für uns nur rechtsverbindlich, wenn Sie auf unseren Geschäftspapieren (Bestellformularen) ausgefertigt und ordnungsgemäß, firmenmäßig unterzeichnet sind. Die Übermittlung dieser Bestellformulare kann auch per Telefax oder E-Mail erfolgen. Der AN ist verpflichtet, jede Bestellung binnen sieben Werktagen ab Zugang der Bestellung schriftlich unter Beifügung einer von ihm unterzeichneten Kopie unserer Bestellung zu bestätigen. Geht die Auftragsbestätigung nicht innerhalb dieser Frist zu, so ist der AG berechtigt, ohne Angabe von Gründen und ohne daraus ableitbare Ansprüche des AN vom Vertrag zurückzutreten. Auf der gesamten Korrespondenz ist die Bestellnummer der AG anzuführen. Veränderungen und von der Bestellung abweichende Bedingungen des AN gelten als nicht gesetzt. Eine Annahme der Abweichung durch Schweigen der AG oder vorbehaltslose Abnahme der Lieferung oder Leistung ist ausgeschlossen. Sämtliche Verzögerungen, Mehrkosten und Spesen, die durch eine eigenmächtige Änderung der Bestellung oder der Bedingungen entstehen, gehen zu Lasten des AN.
3. Erfüllungszeitpunkt, Pönale
Eine Frist läuft mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung ab dem Bestelldatum. Der AN ist verpflichtet, die AG unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn ihm Umstände bekannt werden, die die Einhaltung des vereinbarten Liefer- oder Leistungstermins gefährden. Im Falle des Verzugs (auch des Verzugs mit Teilleistungen) ist die AG berechtigt, unbeschadet aller sonstigen daraus entstehenden Ansprüche der AG, eine vom Nachweis eines Schadens oder Verschuldens unabhängige Konventionalstrafe, die nicht als Reugeld anzusehen ist, in Höhe von EUR 5.000,- pro angefangener Woche des Leistungsverzugs bis zu einer Höhe von max. 10 % des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Die AG ist jedenfalls berechtigt, den Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens bereits bei leichter Fahrlässigkeit zu verlangen. Die AG hat das Recht, bei Verzug des AN einmalig eine angemessene Nachfrist zusetzen und unmittelbar nach deren Ablauf eine Ersatzvornahme durchzuführen, wobei der AN die dadurch entstehenden Mehrkosten unbeschadet seine Pönale Verpflichtung zu tragen hat.
4. Erfüllungsort, Anweisung, Übernahme
Erfüllungsort für den AN ist jener Ort, an dem der AN eine Sache zu liefern oder die vereinbarte Leistung zu erbringen hat. Der Erfüllungsort der Zahlungen ist der Sitz der AG. Der AG weist die AN an, an Erfüllung statt direkt an das BHG-Mitglied zu liefern, das die Bestellung abgegeben hat. Durch die Annahme oder Ausführung des Auftrages nimmt der AN diese Anweisung an. Die Gefahr geht bei Lieferung von Sachen im Zeitpunkt der Ablieferung und Übernahme durch die AG über, sofern die Sachen vertragskonform sind und der AN zugleich einen Lieferschein aushändigt, auf dem die Bestellnummer der AG vermerkt ist. Bei bestimmungsgemäßem Einbau einer beweglichen in eine unbewegliche Sache sowie bei Herstellung einer unbeweglichen Sache durch den AN sowie bei allen Subunternehmerverträgen findet die Übernahme durch eine förmliche, schriftliche Abnahme statt. Ist eine Teilabnahme vereinbart, geht die Gefahr hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils mit förmlicher, schriftlicher Teilabnahme über.
5. Versand und Dokumente
Alle Sendungen sind – sofern in der Bestellung nicht anders verlangt – frachtfrei abgeladen an die angegebene Versandadresse abzufertigen. Die Vorgaben der AG hinsichtlich Beförderungsart, Spediteur und Versandvorschriften sind einzuhalten. Bei Sendungen aus dem Zollausland sind sämtliche zur Verzollung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vor Abgang der Sendung an den angegebenen Zollspediteur zu senden. Sämtliche Kosten, die aufgrund mangelhafter bzw. verspäteter Unterlagen entstehen, sind vom AN zu tragen. Allen Sendungen ist ein unterfertigter Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizulegen.
Lieferscheine haben folgende Angaben zu enthalten:
(i) genauer Inhalt der Lieferung,
(ii) Bestelldaten,
(iii) ggf. nach den Ausfuhrgenehmigungsvorschriften notwendige (z.B. Fracht- und
Zolltarifnummer, ECCN-Nr. der Commerce Control List, GOST-Zertifikate,
AL-Nr. gemäß der EG-Dual-Use-VO)
(iv) ggf. Präferenzberechtigungen (z.B. Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungserklärung)
(v) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen: erforderliche Daten für die Erwerbsstatistik
(Intrastat), insbesondere die 8-stellige KN-Nummer, Nettogewicht und Ursprungsland.
In allen Fällen gilt die Lieferung oder Leistung des AN erst dann als vollständig erbracht, wenn die in der Bestellung der AG angeführten Dokumente, Beschreibungen, Atteste, Versandpapiere uä insbesondere auch die Leistungserklärung als Beschreibung der zugesicherten Eigenschaft und zwingende Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung in Papierform und elektronisch übergeben worden sind.
6. Lieferbedingungen und Verpackung
Der Transport der Ware erfolgt auf Gefahr des AN, insbesondere haftet der AN für Schäden aufgrund mangelhafter Verpackung der Ware. Die Verpackungskosten sind, soweit nicht anders vereinbart, im Preis enthalten. Die AG behält sich vor, etwaiges berechnetes Verpackungsmaterial zu behalten oder unter Abzug des ganzen Belastungswertes auf Kosten des AN zurückzusenden. Abnützungsgebühren erkennt die AG nicht an. Palettierte Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, auf Poolpaletten. Der Paletteneinsatz für Poolpaletten beträgt derzeit EUR 9,50 je Palette. Die AG entscheidet bei der Lieferung, ob der Einsatz geleistet oder die Paletten ausgetauscht werden. Der AN ist verpflichtet, mitgeliefertes Verpackungsmaterial auf Aufforderung unentgeltlich abzuholen und zu entsorgen, widrigenfalls der AG die Abholung und Entsorgung auf Kosten des AN veranlassen kann. Alle Verpackungen inländischer Lieferungen an die AG sind vom AN ausschließlich über die Altstoff-Recycling Austria AG („ARA AG“) zu entpflichten. Auf Verlangen ist ein entsprechender Nachweis über die gesetzeskonforme Entsorgung zu führen. Die ARA-Gebühr trägt der AN.
7. Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen
Bitte führen Sie auf den Rechnungen nachstehend angeführte Inhalte an und senden diese online an
rechnung@bc.bhges.at
(i) BHG-Mitgliedsname und BHG-Mitgliedsnummer bzw. Firmenbuchnummer des BHG-Mitglieds
(ii) BHG Bestellnummer: 5/xxxxx/1 od. 2,
(iii) Datum der Bestellung durch die BHG bzw. Datum der Bestellung durch das BHG-Mitglied und
Datum der Freigabe durch die BHG,
(iv) Name des Bauvorhabens (Kommission oder Lieferort),
(v) Kostenstelle,
(vi) Angabe aller gesetzlichen Anforderungen, vor allem der Leistungszeitraum
(vii) UID-Nummer der BHG: ATU 34 91 72 03
(viii) Lieferantennummer lt. Briefkopf: 33xxxxxx anzuführen.
Rechnungen über Arbeitsleistungen oder Montagen sind von der AG bestätigte Leistungsnachweise beizugeben. Bei ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren hat die Rechnung alle dafür notwendigen Kennzeichnungen zu enthalten. Die AG behält sich vor, Rechnungen, die den genannten oder den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechen, unbearbeitet zurückzusenden. In diesem Fall gilt die Rechnung als nicht gelegt und bewirkt keine Fälligkeit der Forderungen der AN. Teilrechnungen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig. Nach mangelfreier Ablieferung der Waren und Übernahme von vollständig erbrachten Leistungen (Pkt. 4.) und sofern nicht anders schriftlich vereinbart, leistet die AG entsprechend der Zentralrabattsvereinbarung mit dem Zahlungsplan der AG unter Berücksichtigung der vom BHG-Mitglied erhobenen Einwände gemäß Pkt. 15.5. Sämtliche Einwände wegen nicht gehöriger Erfüllung oder wegen Vorliegens von Mängeln und Schäden gegenüber den AN durch das BHG-Mitglied werden beim nächsten Zahlungslauf durch die BHG in Abzug gebracht. Liegt der Zeitpunkt des Rechnungseingangs vor Übernahme gemäß Pkt. 4., berechnet sich die Zahlungsfrist ab Übernahme. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist das Datum, an dem die AG den Überweisungsauftrag an die Bank der AG erteilt. Bankspesen der Empfängerbank sind vom AN zu tragen. Die AG behält sich ausdrücklich die Bezahlung der Rechnungen mittels Scheck oder Brutto-Netto-Wechsel zu gleichen Bedingungen vor.
8. Gewährleistung, Schadenersatz, Produkthaftung
Die AG kann innerhalb der Gewährleistungs- sowie Schadenersatzbehelfe, auch wiederholt, frei wählen, ohne an eine bestimmte Reihenfolge gebunden zu sein. Die AG trifft keine Obliegenheit zur Mängelrüge, die §§ 377 und 378 UGB werden ausdrücklich abbedungen. § 933 Abs. 3 ABGB (Beweislastumkehr nach 10 Jahren) gilt nicht. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist ist ausgeschlossen. Die Entgegennahme der gelieferten Sache oder der hergestellten Leistung durch die AG, die Bestätigung der AG auf dem Lieferschein sowie eine allfällige Zahlung durch die AG gelten nicht als Anerkenntnis der Mängelfreiheit oder als Verzicht auf Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche. Die Gewährleistungsfrist wird durch jede schriftliche Mängelrüge unterbrochen, sie beginnt nach jeder Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung oder –leistung für den betreffenden mangelhaften Gegenstand neu zu laufen. Wird der AN als Subunternehmer für die AG im Verhältnis zu deren Endkunden tätig, so verlängern sich seine Gewährleistungsfristen bis zum Ablauf der Gewährleistungsverpflichtung der AG selbst gegenüber ihrem Endkunden. Gleiches gilt für die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen. Der AN haftet verschuldensunabhängig für alle (Folge-)Schäden, die durch die Lieferung mangelhafter Waren bzw. mangelhafte Leistungserbringung verursacht werden. Soweit die AG zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt ist, umfasst dieser stets auch den entgangenen Gewinn. Der AN steht dafür ein, dass durch die von ihm zu erbringende Leistung und die von ihm vorhersehbare Verwertung durch die AG keine Urheberrechte, Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird die AG von Dritten oder ihrem Endkunden wegen eines Eingriffs in ein solches Recht in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, die AG auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen und ihr alle aus der Rechtsabwehr entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Der AN hat die AG hinsichtlich aller Ansprüche Dritter aus Produkthaftung auf erstes Anfordern schad- und klaglos zu halten. Der AN ist verpflichtet, auf Anfrage den jeweiligen Hersteller, Importeur und/oder Vorlieferanten unverzüglich bekannt zu geben und sämtliche zur Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritter zweckdienliche Unterlagen und Beweismittel unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Einschränkungen jeglicher Art der für den Lieferanten aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Verpflichtungen sowie der uns nach dem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüchen werden nicht anerkannt. Der Lieferant hat zur Absicherung der aus der Produkthaftung resultierenden Risiken eine angemessene Produkthaftpflicht- und Rückrufsversicherung abzuschließen und diese der AG auf Verlangen durch Übermittlung einer Kopie der aktuellen Versicherungspolizze nachzuweisen. Schadenersatzansprüche des AN gegen die AG sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit der AG trifft den AN die Beweislast.
9. Haftrücklass
Die AG ist im Fall von Werkverträgen für die Dauer der Gewährleistungsverpflichtung berechtigt, einen Haftrücklass von 5 %, bei Vereinbarung von Abschlagszahlungen, auch einen Deckungsrücklass von 10 % der Bruttorechnungssumme einzubehalten. Dadurch wird das Zurückbehaltungsrecht der AG gemäß § 1052 ABGB nicht eingeschränkt.
10. Storno, Rückgaberecht und Entfernungsanspruch
Die AG behält sich das Recht vor, den Vertrag jederzeit zu stornieren. Die Verständigung über die Stornierung erfolgt wie bei Auftragserteilung (Pkt. 2.). Im Fall der Stornierung der Bestellung hat der AN Anspruch auf Abgeltung bereits auftragsgemäß erbrachter Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Nachteilsabgeltung sind ausgeschlossen. Die AG ist jederzeit zur gänzlichen oder teilweisen Rückgabe des Vertragsgegenstands berechtigt, wobei von ihr geleistete Zahlungen binnen 14 Tagen ohne Abzüge zurückzuzahlen sind. Dementsprechend hat sie Anspruch auf kostenlose Entfernung durch den AN. Die AG kann die Waren auf Kosten des AN entfernen und retournieren lassen, wenn der AN einer entsprechenden Aufforderung nicht unverzüglich nachkommt. Entstehen der AG aus der nicht unverzüglichen Entfernung Aufwendungen (etwa Lagerkosten), sind diese vom AN verschuldensunabhängig zu ersetzen. Die AG haftet nicht für Beschädigung oder Verlust.
11. Weitergabe von Daten
Der AN erteilt seine Zustimmung zur automationsunterstützten Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner aus dem Geschäftsfall entnommenen persönlichen Daten.
12. Geheimhaltung, Weitergabe von Unterlagen an Dritte
Der AN unterliegt einer zeitlich unbefristeten Geheimhaltungsverpflichtung hinsichtlich aller die AG und den Auftrag betreffenden Umstände, welche ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden. Die AG behält sich an sämtlichen beigestellten Unterlagen und Arbeitsmaterialien das Eigentum sowie gewerbliche Schutz- und Urheberrechte vor; sie sind nach Erledigung der Anfragen oder Bestellungen bzw. bei Stornierung der Bestellung unaufgefordert zurückzuschicken.
Ein Zurückbehaltungsrecht des AN ist jedenfalls ausgeschlossen. Diese Verpflichtungen hat der AN vertraglich auf von ihm zur Erfüllung des Auftrags herangezogene Dritte zu überbinden. Eine vom Nachweis eines Verschuldens und Schadens unabhängige Konventionalstrafe von 5 % des gesamten Auftragswertes pro Fall des Zuwiderhandelns gilt als Mindestersatz vereinbart.
13. Eigentumsübertragung, Werknutzungsrechte
Der AN überträgt der AG unabhängig von einem späteren Zahlungszeitpunkt mit der Ablieferung von Sachen, mit dem Einbau von beweglichen Sachen oder mit der tatsächlichen Übergabe von hergestellten unbeweglichen Sachen unbeschadet einer erforderlichen förmlichen Abnahme das unbelastete, übertragbare Eigentum sowie alle Werknutzungs- und Nutzungsrechte, einschließlich des Rechts der Vervielfältigung und der Bearbeitung in allen derzeitigen Medien an den Sachen, sowie an allen dazugehörigen Plänen und Dokumenten. Entsprechendes gilt für Ablieferung, Einbau oder Übergabe von Leistungsteilen. Allfällige Eigentumsvorbehalte sind unwirksam.
14. Aufrechnung / Abtretung
Die AG behält sich das Recht vor, allfällige Forderungen gegen den AN mit den Verbindlichkeiten aufzurechnen. Der AN ist nicht berechtigt,
(i) gegen Forderungen der AG, aus welchem Grund immer, aufzurechnen;
(ii) ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der AG, Forderungen gegen die AG aus der
Lieferung von Sachen oder der Erbringung von Leistungen an Dritte abzutreten.
Tritt der AN dennoch an Dritte ab, so hat der AN eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Forderung(en) zu bezahlen.
15. Einkauf des Gesellschafters („BHG-Mitglied“) im Namen und auf Rechnung der AG
15.1. Direktbestellungen durch BHG-Mitglieder
Die AG kann ihre Gesellschafter mit separater, schriftlicher Vollmacht dazu ermächtigen, bis auf weiteres bei den AN im Namen und auf Rechnung der AG Bestellungen abzugeben. Der AN hat die AG unverzüglich über Direktbestellungen der BHG-Mitglieder in Kenntnis zu setzen. Solche Direktbestellungen sind gegenüber dem AN nur dann wirksam, wenn diese Direktbestellungen von der AG schriftlich bestätigt werden. Aus Direktbestellungen seitens der dazu ermächtigten BHG Mitglieder mit schriftlicher Bestätigung durch die AG wird im Verhältnis zum AN ausschließlich die AG berechtigt und verpflichtet. Die BHG-Mitglieder sind nicht bevollmächtigt, von den Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen zu bestätigen. Die AG stellt den AN in regelmäßigen Abständen eine Mitgliederliste zur Verfügung, aus welcher sich die zu Direktbestellungen seitens der AG ermächtigten Mitglieder ergeben.
15.2. Entziehung der Einkaufsvollmacht durch die AG
Im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen der AG und ihren Mitgliedern ist die AG berechtigt, ihre Vollmachten jederzeit zu widerrufen und/oder einzuschränken. Die AG verpflichtet sich dazu, die AN vom Widerruf oder der Einschränkung ihrer Vollmachten schriftlich zu verständigen. Fax oder E-Mail genügen. Alle Bestellungen der BHG-Mitglieder bleiben bis zur Kenntnis des AN von der Einschränkung oder dem Widerruf der Vollmacht unberührt. Bereits gelieferte und nach Bestellung stornierte Waren und Leistungen wird der AN unbeanstandet zurücknehmen.
15.3. Stornorecht der AG für Bestellungen der BHG-Mitglieder
Der AN nimmt zur Kenntnis, dass sich die AG das Recht vorbehält, aufgrund der von ihr erteilten Vollmacht erfolgte Bestellungen der BHG-Mitglieder selbständig und kostenlos zu stornieren. Die Stornierung einer Bestellung muss seitens der AG unverzüglich vorgenommen werden. Sie gilt als rechtzeitig vorgenommen, wenn der AN binnen drei Tagen ab Bestellung vom Storno verständigt wird.
15.4. Geltendmachung von Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen direkt durch die BHG-
Mitglieder
Das BHG-Mitglied verpflichtet sich gegenüber der AG zur unverzüglichen sorgfältigen Überprüfung sämtlicher Lieferungen und Leistungen, weiters zur Stichprobenentnahme sowie zur Rüge allfälliger Mängel beim AN. Es wird hierfür das von der AG aufgelegte Formular (Buchungsbrief) verwendet. Der AN nimmt zur Kenntnis, dass die AG die Einhaltung von Bestellterminen, die Überprüfung der Menge, Qualität und der Beschaffenheit der gelieferten Ware und alle übrigen, für etwaige Erfüllungs-, Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Produkthaftungsansprüche relevanten Tatbestände nicht überprüfen kann. Allfällige Reklamationen wegen nicht gehöriger Erfüllung oder wegen Vorliegens von Mängeln und Schäden erfolgen auftrags der AG direkt durch das BHG Mitglied. Gleichzeitig hat das BHG-Mitglied der AG eine Kopie der Reklamation zu übersenden.
16. Subauftragnehmer
Dem AN ist bekannt, dass die AG zum Zwecke der Qualitätssicherung nur mit ausgewählten Vertragspartnern zusammenarbeitet. Der AN darf den Auftrag oder Teile des Auftrages nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der AG an Dritte, insbesondere Unterlieferanten, weitergeben. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist die AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Darüber hinaus gilt eine vom Nachweis eines Verschuldens und Schadens unabhängige Konventionalstrafe von 5 % des gesamten Auftragswertes als Mindestersatz vereinbart.
17. Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt (Krieg, Unruhen, Streiks, staatliche Erzeugungsverbote, etc.), welche die Leistung des AN für die AG wertlos machen, ist die AG berechtigt, ohne Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung teilweise oder zur Gänze vom Vertrag zurückzutreten.
18. Geltende Allgemeine Einkaufsbedingungen / Formblätter
Die AG behält sich die jederzeitige Änderung und Ergänzung dieser Allgemeinen
Einkaufsbedingungen vor. Einmal jährlich werden die aktuellen Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie der Zahlungsplan der BHG an sämtliche AN versandt. Die jeweils aktuellen Allgemeinen Einkaufsbedingungen und sonstigen von der BHG verwendeten Formblätter, insbesondere der Zahlungsplan der BHG können auch im Internet unter http:\\www.bhges.at abgerufen werden.
19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in der Stadt Salzburg zuständig.
20. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des (Rahmen sowie Einzel-)Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine gültige, dem angestrebten Ziel wirtschaftlich möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.